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Neue Tatbestände im Gesetz über die Arbeitsinspektion

24.10.2017

Schon früher haben wir über einige Änderungen im Gesetz über die Beschäftigung (siehe http://www.baroch-sobota.cz/de/neue-evidenz-der-ersatzleistung) informiert, die das Gesetz Nr. 206/2017 Slg. gebracht hat. Dieses Gesetz ändert aber auch andere Gesetze, unter anderem auch das Arbeitsgesetzbuch und das Gesetz über die Arbeitsinspektion.

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Austausch von Aufzügen im Haus mit Eigentumswohnungen

17.10.2017

Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 27.06.2017, Az. 26 Cdo 2657/2016, die Frage behandelt, ob der Austausch von Aufzügen im Haus mit Eigentumswohnungen eine insofern wichtige Angelegenheit darstellt, dass sie gemäß § 1209 Abs. 1 BGB gerichtlicher Überprüfung unterliegt.

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Fiktion des zeitlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses

10.10.2017

Das Arbeitsgesetzbuch im § 39 Absatz 5 feststellt, dass falls der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis im Widerspruch zu den Absätzen 2 bis 4 vereinbart und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich mitgeteilt hat, dass er darauf besteht, dass ihn der Arbeitgeber weiterhin beschäftigt, gilt, dass es sich um ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Den Antrag auf Feststellung, ob die in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Bedingungen erfüllt wurden, können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Gericht spätestens innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag vorbringen, an dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden sollte.

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Änderung der Höhe des Minimallohnes

03.10.2017

Am 01.01.2018 tritt die Novelle der Anordnung der Regierung Nr. 567/2006 Slg., aufgrund deren es zur Änderung der Höhe des Minimallohnes kommt, in Kraft. Der Minimallohn wird vom bisherigen CZK 11.000 zum CZK 12.200 pro Monat erhöht. Die Grundhöhe des Stundenminimallohnes für die pro Stunde bewerteten Arbeitnehmer, deren festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt, ist neulich CZK 73,20 anstatt CZK 66,00 pro Stunde. Im Fall der Arbeitnehmer, bei deren die Länge der festgelegten Wochenarbeitszeit 37,5 Stunden wöchentlich beträgt, wird der Stundenminimallohn CZK 78,10 betragen.

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