Fiktion des zeitlich unbefristeten Arbeitsverhältnisses

10.10.2017

Das Arbeitsgesetzbuch im § 39 Absatz 5 feststellt, dass falls der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis im Widerspruch zu den Absätzen 2 bis 4 vereinbart und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich mitgeteilt hat, dass er darauf besteht, dass ihn der Arbeitgeber weiterhin beschäftigt, gilt, dass es sich um ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Den Antrag auf Feststellung, ob die in den Absätzen 2 bis 4 angegebenen Bedingungen erfüllt wurden, können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Gericht spätestens innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag vorbringen, an dem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden sollte.

Mit der Auslegung der oben genannten Bestimmung haben sich in den letzten Jahren sowohl das Oberste Gericht der Tschechischen Republik als auch das Verfassungsgericht beschäftigt.

Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik feststellt, dass für die Fiktion der Änderung des Arbeitsverhältnisses aus dem zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis auf das zeitlich unbefristete Arbeitsverhältnis, nur die schriftliche Bekanntmachung dem Arbeitgeber ist nicht genügend. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet auch die Feststellungsklage einreichen.

Im Vergleich zu der Meinung des Obersten Gerichts hat das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 08.12.2015, Aktenzeichen II. ÚS 3323/14, die Position des Arbeitnehmers vereinfacht. Laut seiner Meinung die Arbeitnehmer müssen keine Klage einreichen. Die Klage muss im Gegenteil vom Arbeitgeber eingereicht werden, falls der Arbeitgeber solche Änderung ablehnt.

In Bezug auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts hat das Oberste Gericht vor kurzem geäußert (die Entscheidung vom 26.06.2017, Aktenzeichen 21 Cdo 1211/2017), dass auf seiner Stellungnahme beharrt und dass der Arbeitnehmer aktiv sein muss und die Klage einreichen muss.