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Unsicherer und unbestimmter Forderung im Sinne des § 1987 Abs. 2 BGB

18.02.2021

Am 9. September 2020 wurde das Urteil der Großen Kammer der Zivil- und Handelskammer des Obersten Gerichtshofs in der Akte Nr. 31 Cdo 684/2020 erlassen. Dieses Urteil reagiert unter anderem auf die frühere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 1. Oktober 2018, Aktenzeichen. 28 Cdo 5711/2017 über die Auslegung der Bestimmung des § 1987 Abs. 2 BGB. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgutachten der verschiedenen Kammern des Obersten Gerichtshofs stellte sich die Frage, ob die Forderung nur inhaltlich als

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