Infos

Wirksamkeit des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches

26.11.2013

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.) tritt in Kraft am 1.1.2014. Die Öffentlichkeit und auch die Fachleute legen sehr oft die Anforderung an einen Aufschub der Wirksamkeit dieser Vorschrift vor.

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Verfallverpfändung im Licht des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

19.11.2013

In der gegenwärtigen Rechtsregelung ist die Verfallverpfändung gemäß der jetzigen Bestimmung § 169 Buchs. e) des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend nur „BG“) verboten. Gleichzeitig ist gemäß der Bestimmung § 169 Buchst. c) BG ist es verboten sich aus der Verpfändung anders zu befriedigen, als im Gesetz bestimmt ist. Die Entscheidungen des Obersten Gericht wurden bisher zur Verfallverpfändung restriktiv.

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Lohnabzüge nach der Rekodifikation

12.11.2013

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch bringt die Änderungen im Bereich der Vereinbarungen über Lohnabzüge. Die Lohnabzüge können nur in der Höhe, die nicht die Hälfte des Lohns, des Lohnersatzes oder der Belohnung aus dem Vertrag über die Ausübung der abhängigen Tätigkeit übergreifen, vorgenommen werden.

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Miete der gewerblichen Räume im Licht des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuches

05.11.2013

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend nur „NBG“) ersetzt das Gesetz Nr. 116/1990 Slg., über die Miete und Untermiete der gewerblichen Räume. Zu der größten Änderung gehört die neue Terminologie. NBG verlässt den Begriff „Miete der gewerblichen Räume“ und  ersetzt ihn mit dem Begriff „Miete der zum Unternehmen dienenden Räume“. Die Abgrenzung des Begriffs „zum Unternehmen dienenden Räume“ geht von dem Zweck, für den die Miete geschlossen wird, aus. Der Mietzweck muss aber neulich in dem Mietvertrag nicht angeführt werden. Der Mietvertrag muss nun nicht mehr in der schriftlichen Form abgeschlossen werden.

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