Verfallverpfändung im Licht des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuch

19.11.2013

In der gegenwärtigen Rechtsregelung ist die Verfallverpfändung gemäß der jetzigen Bestimmung § 169 Buchs. e) des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg., Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend nur „BG“) verboten. Gleichzeitig ist gemäß der Bestimmung § 169 Buchst. c) BG ist es verboten sich aus der Verpfändung anders zu befriedigen, als im Gesetz bestimmt ist. Die Entscheidungen des Obersten Gericht wurden bisher zur Verfallverpfändung restriktiv.

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend nur „NBG“) regelt die Verfallverpfändung völlig anders. Die Bestimmung § 1315 Abst. 2 Buchst b) NBG stellt fest: „Bis die gesicherte Schuld nicht reif wird, ist es verboten zu vereinbaren, dann der Gläubiger die Verpfändung auf beliebige Weise verwerten oder sie für den beliebigen oder für vorher bestimmten Preis behalten kann. Das Verbot der Verfallverpfändung wird jedoch neu geltend nur vor der Fälligkeit der Gesicherten Forderung, d.h. bis die Zeit wenn die Schuld reif wird.

Falls der Preis der Verpfändung nach der Fälligkeit der gesicherten Forderung objektiv, z. B. von einem Sachverständigen, bestimmt wird, ist es möglich die Vereinbarung über die Verfallverpfändung vor der Fälligkeit der gesicherten Forderung abzuschließen. Diese Vereinbarung ist es möglich ohne Beschränkung abzuschließen mit der Ausnahme, falls es sich um den Schuldner als einen Verbraucher oder als einen kleinen oder mittleren Unternehmer handelt.

Es ist jedoch fraglich, wie sich die Judikatur zur neuen Regelung der Verfallverpfändung stellen wird, denn bisher hat sich das Oberste Gericht zu ihr sehr ablehnend geäußert.