Infos

Verbindlichkeit der Gebietsentscheidung auch für den neuen Grundstücksbesitzer

27.05.2014

Die Gebietsentscheidung ist laut der Bestimmung § 77 Abs. 1 des Baugesetzes Entscheidung über Platzierung des Baus, über Änderung der Gebietsnutzung, über Änderung des Einflusses des Baus auf das Gebiet, über Trennung oder Vereinigung der Grundstücke oder über den Schutzgebiet.

 Im Falle, dass der Käufer das Grundstück erworben hat, nachdem zum Grundstück die Gebietsentscheidung zu Gunsten des vorherigen Besitzers erstellt wurde, ist diese Gebietsentscheidung verbindlich auch für den neuen Besitzer. Beantragt also der neue Grundstücksbesitzer z.B. die Erstellung der Baugenehmigung, das Bauamt sollte nicht überprüfen, wem die Gebietsentscheidung erstellet wurde, sondern ob der Antrag auf die Erstellung der Baugenehmigung im Einklang mit der erstellten Gebietsentscheidung ist.

lies mehr

Es wird eine neue Novelle über das Gewerbegesetz - was wird neu?

20.05.2014

Am Mittwoch den 14. Mai 2014 wurde von der Abgeordnetenkammer im dritten Lessen die Regierungsnovelle des Gewerbegesetzes genehmigt (Abgeordnetenkammerdruck Nr. 85).

Die vorgeschlagene Gesetzregelung wird vor allem die aktiven Unternehmer beeinflussen oder die Unternehmer, derer letzte Gewerbeberechtigung geendet hat, und zwar im Gebiet der veröffentlichen Angaben im Gewerberegister. Einige bisher veröffentlichte Angaben über diese Personen werden nach dem, die in Kraft der neuen Gesetzregelung getreten haben, für nicht veröffentlichte Angaben gehalten.

lies mehr

Geräte ermöglichend das Mitteilen von Urheberwerk der Öffentlichkeit im Betrieb

13.05.2014

In den letzten Jahren wenden sich einige kollektiven Verwalter der Urheberrechte (z.B. „OSA, OAZA“) im großen Maß an die Gesellschaften und Personen, die die Dienstleistungen in ihren öffentlich zugänglichen Betrieben (weiter nur „Benützer“) gewähren, mit Zahlungsaufforderungen der Urheberhonorare (z.B. für Betreiben von Radio oder Fernseher).

lies mehr

Die Unmöglichkeit der Ausschließung oder Verkürzung der 20täglichen Frist im Rahmen der Pflicht des Katasteramtes den Besitzer über die Änderung der Rechtsverhältnisse bei seiner Immobilie zu informieren

06.05.2014

Die neue Pflicht des Katasteramtes den Besitzer in dem Falle zu informieren, dass seine Immobilie durch die Änderung der Rechtsverhältnisse betroffen ist, hat das Gesetz Nr. 256/2013 Slg., über das Katasteramt (nachfolgend nur „Katastergesetz“) mitgebracht. Diese Regelung dient zum Schutz des Immobilienbesitzers vor den fiktiven Betrugstransaktionen im Immobilienkataster.

lies mehr