Die Unmöglichkeit der Ausschließung oder Verkürzung der 20täglichen Frist im Rahmen der Pflicht des Katasteramtes den Besitzer über die Änderung der Rechtsverhältnisse bei seiner Immobilie zu informieren

06.05.2014

Die neue Pflicht des Katasteramtes den Besitzer in dem Falle zu informieren, dass seine Immobilie durch die Änderung der Rechtsverhältnisse betroffen ist, hat das Gesetz Nr. 256/2013 Slg., über das Katasteramt (nachfolgend nur „Katastergesetz“) mitgebracht. Diese Regelung dient zum Schutz des Immobilienbesitzers vor den fiktiven Betrugstransaktionen im Immobilienkataster.

Falls alle Bedingungen für die Bewilligung der Eintragung erfüllt sind, das Immobilienkataster bewilligt die Eintragung, nicht früher bevor die Frist von 20 Tage nach der Sendung der Information über die Änderung der Rechtsverhältnisse zu dem Immobilienbesitzer abgelaufen ist. Die Regelung über die Informationszusendung zu dem Immobilienbesitzer und die Frist der 20 Tage dient zum Schutz des Immobilienbesitzers. Der Immobilienbesitzer kann auf diesen Schutz auf keine Weise verzichten, weder das Immobilienkataster von dieser Pflicht auf keine Weise entbinden noch die Frist zu Eintragungsdurchführung zu verkürzen, und das auch nicht durch die einseitige Erklärung des Immobilienbesitzers gegenüber das Immobilienkataster.