Verbindlichkeit der Gebietsentscheidung auch für den neuen Grundstücksbesitzer

27.05.2014

Die Gebietsentscheidung ist laut der Bestimmung § 77 Abs. 1 des Baugesetzes Entscheidung über Platzierung des Baus, über Änderung der Gebietsnutzung, über Änderung des Einflusses des Baus auf das Gebiet, über Trennung oder Vereinigung der Grundstücke oder über den Schutzgebiet.

 Im Falle, dass der Käufer das Grundstück erworben hat, nachdem zum Grundstück die Gebietsentscheidung zu Gunsten des vorherigen Besitzers erstellt wurde, ist diese Gebietsentscheidung verbindlich auch für den neuen Besitzer. Beantragt also der neue Grundstücksbesitzer z.B. die Erstellung der Baugenehmigung, das Bauamt sollte nicht überprüfen, wem die Gebietsentscheidung erstellet wurde, sondern ob der Antrag auf die Erstellung der Baugenehmigung im Einklang mit der erstellten Gebietsentscheidung ist. In der Praxis geschieh aber oft nicht so, denn die Bauamte mit der Bestimmung § 67 Abs. 1 Verwaltungsordnung argumentieren, dass die Entscheidung des Verwaltungsamtes in der bestimmten Sache Rechte oder Pflichten der bestimmten Person gegründet, ändert oder auflöst oder in der bestimmten Sache erklärt, das die bestimmt Person die Rechte oder Pflichten hat oder nicht hat. In diesem Zusammenhang fordert das Bauamt entweder die Nachweisung der Übereinstimmung zwischen den neuen und den ursprünglichen Grundstücksbesitzer oder sogar, dass der neue Grundstücksbesitzer die Erstellung der „eigenen“ Gebietsentscheidung beantragen soll.

 Nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtes Aktenzeichen: 1 As 73/2011-316 aus dem 15.02.2012 ist die Gebietsentscheidung mit dem Grundstück verbunden, dessen die Gebietsentscheidung betrifft (also Verwaltungsakt „in rem“), und zusammen mit der Eigentumsrechtübertragung zum Grundstück übergeht auf den neuen Besitzer. Der Antrag des Bauamtes über die Nachweisung der Übereinstimmung oder die Aufforderung zur wiederholten Stellung des Antrags auf die Erstellung der Gebietsentscheidung ist also in diesem Falle unbegründet.