Geräte ermöglichend das Mitteilen von Urheberwerk der Öffentlichkeit im Betrieb

13.05.2014

In den letzten Jahren wenden sich einige kollektiven Verwalter der Urheberrechte (z.B. „OSA, OAZA“) im großen Maß an die Gesellschaften und Personen, die die Dienstleistungen in ihren öffentlich zugänglichen Betrieben (weiter nur „Benützer“) gewähren, mit Zahlungsaufforderungen der Urheberhonorare (z.B. für Betreiben von Radio oder Fernseher).

 Die Benützer führen oft an, dass sie kein solches Gerät betreiben, durch das es zum Mitteilen der Urheberwerke der Öffentlichkeit käme und deshalb ihnen keine Pflicht das aufgeforderte Urhebehonorar zu Bezahlen entsteht. Nachfolgend kommt es zum Streit zwischen dem kollektiven Verwalter und Benutzer der Urheberwerke, der öfters beim Gericht endet, wo der kollektive Verwalter als Kläger die Bezahlung des Honorars beansprucht.

 Wie Verfassungsgericht angeführt hat (Entscheidung II ÚS 3076/13, vom 15.4.2014), für Beurteilen des Anspruches des Klägers – des kollektiven Verwalters entscheidend ist:

-       falls der Benutzer während der ganzen von dem kollektiven Verwalter behaupteten Zeitdauer das Gerät ermöglichend das Mitteileen der Urheberwerke der Öffentlichkeit betrieben hat (im Sinne der Rechtsprechung des EU Gerichtshofes),

-       falls zu diesem Mitteilen der Urheberwerke wirklich für die ganze Zeitdauer angeführt von dem kollektiven Verwalter kam, und

-       falls es sich handelte um Werke der Urheber, deren Rechte der zuständige kollektiven Verwalter aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages zu verwalten berechtigt ist.

Im Fall des Streits ist der kollektive Verwalter verpflichtet die oben genannten Tatsachen zu beweisen. Im Gegenteil nicht genügt die bloße Feststellung, dass sich im Betrieb ein technisch geeignetes Gerät, das im Laufe der Arbeitszeit im Betrieb gesendet hat, befindet.