Infos

Verzugszinsen ab 1. Januar 2014

28.01.2014

Das neu bürgerliche Gesetzbuch ändert die Regelung der Verzugszinsen in bürgerrechtlich Beziehungen (zwischen nicht-Unternehmern), wenn es eine Möglichkeit der Vereinbarung der Verzugszinsen durch einen anderen Satz gibt, als im Gesetz, was bisher ausgeschlossen wurde, geregelt. Ab 1. Januar 2014 ist es immer möglich, eine Erhöhung der Verzugszinsen zu vereinbaren, ohne Berücksichtigung dessen, ob es sich um eine Beziehung zwischen Unternehmer oder Nicht-Unternehmer geht. 

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Verzugsgebühr im Falle der Miete der Wohnung oder der Gewerberäume

21.01.2014

Bis Ende 2013 stellte die Verzugsgebühr das sogenannte Forderungszugehör ähnlich als zum Beispiel der Verzugszins vor. Falls sich der Schuldner im Verzug mit der Begleichung des Geldschuldes befunden hat, hatte der Gläubiger das Recht von dem Schuldner neben der Leistung selbst auch die Verzugszinsen zu fordern, falls das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geregelt hat, dass der Schuldner verpflichtet ist die Verzugsgebühr zu bezahlen. Der Wohnungsmieter war verpflichtet die Verzugszugehör zu bezahlen, falls er sich im Verzug mit der Begleichung der Miete bzw. der Dienstleistungen befand.

Das Neue Bürgerliches Gesetzbuch (Nr. 89/2012 Slg.) regelt die Verzugsgebühr als das Forderungszubehör nicht mehr. Die Verzugsgebühr ist neu im Gesetz Nr. 67/2013 Slg.  geregelt, mittels des einige Fragen zusammenhängend mit der Leistung verbunden mit der Nutzung der Wohnungen oder der Gewerberäume geregelt sind (Leistung der „Dienstleistungen“).

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Kostenlose juristische Beratung PRO BONO Dienstleistungen

16.01.2014

Wir möchten Sie darüber informieren, dass schon in der Reihenfolge die vierte kostenlose juristische Beratung im Salesianer-Zentrum in Pilsen im Rahmen der PRO BONO Dienstleistungen am 7. Januar 2014 stattfand. 

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Neulich entscheiden jederzeit die Streiten betreffend die Handelssachen unabhängig auf der Höhe der Geldleistung in der ersten Stufe die Amtsgerichte

14.01.2014

Gemäß der Novelle Nr. 293/2013 Slg. kommt es mit der Wirkung ab 01.01.2014 außer anderem zur Änderung der sachlichen Zuständigkeit bei den Streiten betreffend die Handelssachen, in denen der geltendgemachte Anspruch auf die Geldleistung den Betrag in Höhe von 100.000,- CZK übersteigt. Diese Streite wurden bis 31.12.2013 in der ersten Stufe bei dem Kreisgericht gelöst.

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Die Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen

07.01.2014

Durch die Gesetzesmaßnahme des Senats Nr. 340/2013 Slg., über die Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen (weiter nur „Gesetzesmaßnahme“), wurde mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2014 das Gesetz Nr. 357/1992 Slg., über die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer, in der Fassung späterer Vorschriften (weiter nur „Gesetz Nr. 357/1992 Slg.“) aufgehoben. Die Grunderwerbsteuer wird durch die Steuer auf Erwerb der unbeweglichen Sachen ersetzt, und zwar in dem Fall, wenn es zur Änderung des Eigentumsrecht an der unbeweglichen Sache nach dem Inkrafttreten der Gesetzesmaßnahme, d.h. ab 1. Januar 2014, kam.

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