Verzugsgebühr im Falle der Miete der Wohnung oder der Gewerberäume

21.01.2014

Bis Ende 2013 stellte die Verzugsgebühr das sogenannte Forderungszugehör ähnlich als zum Beispiel der Verzugszins vor. Falls sich der Schuldner im Verzug mit der Begleichung des Geldschuldes befunden hat, hatte der Gläubiger das Recht von dem Schuldner neben der Leistung selbst auch die Verzugszinsen zu fordern, falls das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geregelt hat, dass der Schuldner verpflichtet ist die Verzugsgebühr zu bezahlen. Der Wohnungsmieter war verpflichtet die Verzugszugehör zu bezahlen, falls er sich im Verzug mit der Begleichung der Miete bzw. der Dienstleistungen befand.

Das Neue Bürgerliches Gesetzbuch (Nr. 89/2012 Slg.) regelt die Verzugsgebühr als das Forderungszubehör nicht mehr. Die Verzugsgebühr ist neu im Gesetz Nr. 67/2013 Slg.  geregelt, mittels des einige Fragen zusammenhängend mit der Leistung verbunden mit der Nutzung der Wohnungen oder der Gewerberäume geregelt sind (Leistung der „Dienstleistungen“).

 

Die Verzugsgebühr ist neulich verpflichtet nicht nur der Mieter – Abnehmer der Dienstleistungen zu bezahlen, sondern auch der Vermieter – Dienstleister der Dienstleistungen (beim Verzug mit der Rückgabe der Berechnung) herausgebenden Überzahlung). Die Verzugsgebühr bezieht sich sowohl auf die Wohnungen als auch auf die Gewerberäume im Wohnungshaus, allerdings ist es möglich sie nur für das Verzug mit der Begleichung der mit der Nutzung der Wohnung oder Gewerberäume (mit der Begleichung der Dienstleistungen) geltend machen, jedoch nicht für das Verzug mit der Begleichung Miete. Im Einklang mit der bisherigen Regelung sollte es zum Verzug mit der Geldleistung kommen, dass 5 Tage seit seiner Fälligkeit übersteigt.

Die Höhe der Verzugsgebühr beträgt für jeden Verzugstag 1 Promille aus dem geschuldeten Betrag, mindestens jedoch 10 CZK für jeden, auch nur aufgefangen Verzugsmonat.