Neulich entscheiden jederzeit die Streiten betreffend die Handelssachen unabhängig auf der Höhe der Geldleistung in der ersten Stufe die Amtsgerichte

14.01.2014

Gemäß der Novelle Nr. 293/2013 Slg. kommt es mit der Wirkung ab 01.01.2014 außer anderem zur Änderung der sachlichen Zuständigkeit bei den Streiten betreffend die Handelssachen, in denen der geltendgemachte Anspruch auf die Geldleistung den Betrag in Höhe von 100.000,- CZK übersteigt. Diese Streite wurden bis 31.12.2013 in der ersten Stufe bei dem Kreisgericht gelöst.

Früher kam es zum Zweispalt in den Fällen, wenn bei dem Gericht die Ansprüche geltend gemacht wurden, die die Grenze von 100.000,- CZK nur in der Hauptsumme übersteigen, aber allein für sich selbst die Grenze nicht erreicht haben. Neulich werden diese Streite in den Handelssachen in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht unabhängig auf der Höhe der Geldleistung gelöst.