Verzugszinsen ab 1. Januar 2014

28.01.2014

Das neu bürgerliche Gesetzbuch ändert die Regelung der Verzugszinsen in bürgerrechtlich Beziehungen (zwischen nicht-Unternehmern), wenn es eine Möglichkeit der Vereinbarung der Verzugszinsen durch einen anderen Satz gibt, als im Gesetz, was bisher ausgeschlossen wurde, geregelt. Ab 1. Januar 2014 ist es immer möglich, eine Erhöhung der Verzugszinsen zu vereinbaren, ohne Berücksichtigung dessen, ob es sich um eine Beziehung zwischen Unternehmer oder Nicht-Unternehmer geht. 

Sollte es nicht zur vertraglichen Vereinbarung der Verzugszinsen kommen, bestimmt die neue Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Slg. seine Höhe. Die Regierungsverordnung bestimmt den Satz des Zinses in Höhe des von der Tschechischen Nationalbank bestimmten Reposatzes ab dem ersten Tag des kalendarischen Halbjahres, ab dem es zum Verzug kam, welcher bei 8 Prozentpunkten liegt. Der gesetzliche Satz der Verzugszinsen in diesem kalendarischen Halbjahr beträgt also 8,05 %.

Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, sowohl die Verzugszinsen auf die Kapitalschuld als auch auf die Schuldzinsen zu auszuhandeln.