Die Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen

07.01.2014

Durch die Gesetzesmaßnahme des Senats Nr. 340/2013 Slg., über die Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen (weiter nur „Gesetzesmaßnahme“), wurde mit Wirksamkeit zum 1. Januar 2014 das Gesetz Nr. 357/1992 Slg., über die Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer, in der Fassung späterer Vorschriften (weiter nur „Gesetz Nr. 357/1992 Slg.“) aufgehoben. Die Grunderwerbsteuer wird durch die Steuer auf Erwerb der unbeweglichen Sachen ersetzt, und zwar in dem Fall, wenn es zur Änderung des Eigentumsrecht an der unbeweglichen Sache nach dem Inkrafttreten der Gesetzesmaßnahme, d.h. ab 1. Januar 2014, kam.

Falls eine Änderung des Eigentumsrechts an einer Immobilie bis zum 31. Dezember 2013 eintritt, unterliegt eine Besteuerung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 357/1992 Slg., und zwar auch in dem Fall, wenn das Katasteramt über die Einverleibung des Eigentumsrechts nach dem 1. Januar 2014 entscheidet. Entscheidend sind die rechtlichen Wirkungen der Einverleibung des Rechts, d.h. das Datum, wenn der Antrag auf Einverleibung dem Katasteramt gestellt wurde.

Im Fall des Erwerbs des Eigentumsrechts durch einen Kauf oder einen Tausch ist der Überträger weiterhin der Zahler und der Erwerber ist der Bürge. Neu ist aber, dass die Vertragsparteien im Vertrag vereinbaren können, dass der Erwerber der Zahler der Steuer ist (im diesen Fall ist nicht der Überträger der Bürge). Die neue Regelung bringt eine ganze Reihe von konzeptionellen Änderungen inkl. mancher Vereinfachungen mit sich. In einer ganzen Reihe von Fällen wird es nicht nötig, ein Sachverständigengutachten zu beschaffen und die Steuerbasis wird möglich, ohne sie auf Grund des sog. Leitwertes festzustellen.

Der Tarif der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen beträgt 4 %.