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Verantwortlichkeit des Unternehmers für den Schaden an den abgelegten Sachen

31.12.2012

Wie in Bestimmung § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgestellt ist, falls die Ablegung von Sachen bei der Ausübung einer Tätigkeit damit gewöhnlich verbunden ist, ist derjenige, der die Tätigkeit ausübt, der Person für den Schaden an Sachen verantwortlich, die an dem dazu bestimmten Platz oder an dem Platz, wo die Sachen gewöhnlich abgelegt werden, abgelegt wurden, es sei denn es wäre zu dem Schaden auch einer anderen Weise gekommen. Für Juwelen, Geld oder andere Wertsachen ist er nur bis zur Höhe von 5.000,- CZK verantwortlich.

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Die Frist zur Geltendmachung der Einwände gegen den Wechselmahnbescheid

05.12.2012

Das Verfassungsgericht hat durch die am 16.10.2012 erlassene Entscheidung (Pl. ÚS 16/12) festgestellt, dass die dreitägige Frist zur Geltendmachung der Einwände gegen den Wechselmahnbescheid verfassungswidrig ist.

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