Verantwortlichkeit des Unternehmers für den Schaden an den abgelegten Sachen

31.12.2012

Wie in Bestimmung § 433 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgestellt ist, falls die Ablegung von Sachen bei der Ausübung einer Tätigkeit damit gewöhnlich verbunden ist, ist derjenige, der die Tätigkeit ausübt, der Person für den Schaden an Sachen verantwortlich, die an dem dazu bestimmten Platz oder an dem Platz, wo die Sachen gewöhnlich abgelegt werden, abgelegt wurden, es sei denn es wäre zu dem Schaden auch einer anderen Weise gekommen. Für Juwelen, Geld oder andere Wertsachen ist er nur bis zur Höhe von 5.000,- CZK verantwortlich.

Das Oberste Gericht hat neulich festgestellt, was unter der gewöhnlich abgelegten Sache und was unter den Wertsachen zu verstehen ist. Was eine gewöhnlich abgelegte Sache ist, ergibt sich auch aus dem Charakter des Betriebs. Der bei einem Hotel geparkte Wagen ist als eine Sache zu betrachten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des entfernten Betriebs an dem dazu bestimmten oder mindestens an einem gewöhnlichen Platz abgelegt wurde. Der Unternehmer ist also für den Verlust des Wagens verantwortlich, aber nur bis durch das Gesetzlimit bestimmte Höhe von 5.000,- CZK. Durch den Begriff der anderen Wertsache sind deshalb solche wertvolle Sachen zu verstehen, die durch ihren Wert erheblich den Wert der gewöhnlich abgelegten Sachen überschreiten. Ein PKW vom höheren Wert ist auch als eine andere Wertsache in diesem Sinne zu verstehen.