Die Frist zur Geltendmachung der Einwände gegen den Wechselmahnbescheid

05.12.2012

Das Verfassungsgericht hat durch die am 16.10.2012 erlassene Entscheidung (Pl. ÚS 16/12) festgestellt, dass die dreitägige Frist zur Geltendmachung der Einwände gegen den Wechselmahnbescheid verfassungswidrig ist.

So eine kurze Frist trägt zur Ungleichgewicht zwischen Wechselgläubigern und Wechselschuldnern bei, wenn Wechselschuldner unter einen unangemessen Druck gesetzt sind, der letztendlich den beabsichtigen Zweck – die Geschwindigkeit des Wechselverfahrens, nicht erreicht. In der einschlägigen Bestimmung des Gesetzes (§ 175 Abs. 1 der Zivilprozessordnung) wird die dreitägige Frist zur Geltendmachung der Einwände zum 30.04.2013 aufgehoben. In dieser Frist (am 01.01.2013) tritt jedoch die Novelle der Zivilprozessordnung (Gesetz Nr. 404/2012 Slg.) in Kraft, die die gegenständliche Frist durch eine neue achttägige Frist ersetzt.