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Bestellung der Grunddienstbarkeit entsprechenden Rechts zur Last des Grundstücks im Miteigentum der Einheiteneigentümer ohne Belastung der Einheiten selbst

28.08.2013

Das Gesetz über dem Besitz der Wohnungen bildet enge Verbindung zwischen dem Besitz der Einheit, dem Mitbesitz der gemeinsamen Bauteile, in dessen Bau sich die Einheit befindet, und des Grundstückes, an dem das Bau platziert ist (falls der Eigentümer des Baus auch das Grundstück besitzt). Bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit der Nutzung des Grundstückes kommt es in der Praxis öfters vor, dass die Grundbuchämter die Eintragung der Grunddienstbarkeit zur Last des Grundstückes gleichzeitig mit der Beschränkung des Eigentumsrechts zur Einheit bedingen.

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Schuldlohn/Gechuldeter Lohn und Besteuerung der Verzugszinsen

21.08.2013

Kommt es zur  Verzögerung bei der Lohnauszahlung, hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Verzugszinsen. Wie der Oberste Gericht der Tschechischen Republik angeführt hat (Entscheidung 20 Cdo 2006/2011, vom 24.04.2013),  stellen diese Verzugszinsen zusätzliches Einkommen, das der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Ausübung der abhängigen Beschäftigung bekommt, vor.

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Das tschechische Verfassungsgericht hob die Extragesundheitspflege auf Krankenhäuser dürfen sie nicht mehr leisten

13.08.2013

Am 2.7.2013 entschied das Verfassungsgericht, dass die Trennung der Standardgesundheitspflege und der Extragesundheitspflege aufgehoben wird, und zwar am Tage der Veröffentlichung der Erkenntnisse des Verfassungsgerichts in der Gesetzsammlung, also am 5.8.2013. Ab diesem Tag endet die sog.

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Genaue Beschreibung des Grundes der Schuld als des gesetzlichen Bestandteils der Schuldenanerkennung in den bürgerrechtlichen Beziehungen

06.08.2013

Das Institut der Schuldanerkennung ist für die bürgerrechtlichen Beziehungen als das einseitige Rechtsgeschäft in der Bestimmung von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Falls jemand schriftlich anerkennt, dass er seine Schuld, was die Höhe und den Grund betrifft, bezahlt, wird es angenommen, dass die Schuld in dem Moment der Unterschrift existierte.

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Genaue Beschreibung des Grundes der Schuld als des gesetzlichen Bestandteils der Schuldenanerkennung in den bürgerrechtlichen Beziehungen

06.08.2013

Das Institut der Schuldanerkennung ist für die bürgerrechtlichen Beziehungen als das einseitige Rechtsgeschäft in der Bestimmung von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Falls jemand schriftlich anerkennt, dass er seine Schuld, was die Höhe und den Grund betrifft, bezahlt, wird es angenommen, dass die Schuld in dem Moment der Unterschrift existierte.

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