Bestellung der Grunddienstbarkeit entsprechenden Rechts zur Last des Grundstücks im Miteigentum der Einheiteneigentümer ohne Belastung der Einheiten selbst

28.08.2013

Das Gesetz über dem Besitz der Wohnungen bildet enge Verbindung zwischen dem Besitz der Einheit, dem Mitbesitz der gemeinsamen Bauteile, in dessen Bau sich die Einheit befindet, und des Grundstückes, an dem das Bau platziert ist (falls der Eigentümer des Baus auch das Grundstück besitzt). Bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit der Nutzung des Grundstückes kommt es in der Praxis öfters vor, dass die Grundbuchämter die Eintragung der Grunddienstbarkeit zur Last des Grundstückes gleichzeitig mit der Beschränkung des Eigentumsrechts zur Einheit bedingen.

Solcher Ablauf hat die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Tschechischen Republik Aktenzeichen 21 Cdo 2631/2011 vom 15.12.2011widergelegt. Die Entscheidung hat festgestellt, dass die enge Verbindung zwischen dem Besitzt der Einheit und dem Mitbesitzt der gemeinsamen Bauteile und des Grundstückes nur die Instituten betrifft, deren mögliche Rechtsfolge der Übergang oder Übertragung des einzelnen Miteingentumsanteils auf dem Grundstück sein kann. Durchführung des der Grunddienstbarkeit entsprechenden Rechts ist aber nie mit der Übertragung oder mit dem Übergang des belasteten Grundstückes verbunden. Es handelt sich z.B. um das Pfandrecht, Sicherungsrechtsübertragung oder Vorkaufsrecht. Die mit dem Grundstück verbunde Grunddienstbarkeit soll also nur zur Last des Grundstückes, nicht zur Last der Einheit, eingetragen werden. Folgender Grund dafür ist auch der Fakt, dass die mit dem Grundstück verbunde Grunddienstbarkeit wie z.B. Grunddienstbarkeit des Eintritts auf das Grundstück oder des Parkens nicht auf der Einheit durchzuführen ist. Die Grundbuchämter sollten also die mit dem Grundstück verbundene Grunddienstbarkeit grundsätzlich nur zu Lasten des Grundstücks einzutragen und nicht die gleichseitige Eintragung zur Lasten der Einheit zu fordern.