Genaue Beschreibung des Grundes der Schuld als des gesetzlichen Bestandteils der Schuldenanerkennung in den bürgerrechtlichen Beziehungen

06.08.2013

Das Institut der Schuldanerkennung ist für die bürgerrechtlichen Beziehungen als das einseitige Rechtsgeschäft in der Bestimmung von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Falls jemand schriftlich anerkennt, dass er seine Schuld, was die Höhe und den Grund betrifft, bezahlt, wird es angenommen, dass die Schuld in dem Moment der Unterschrift existierte.

Das Institut der Schuldanerkennung ist klar und verständlich, muss aber die gesetzlichen Bestandteile erfüllen. Sonst ist das Rechtsgeschäft als ungültig angesehen. Die Anerkennungserklärung muss solche Angaben beinhalten, aus denen sich der Grund der Schuld zweifelsohne ergibt. Neu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es nicht reicht, falls der Gläubiger und der Schuldner die Höhe und den Grund der Schuld kennen. Die Angaben über den Grund und die Höhe der Schuld müssen in der schriftlichen Willenserklärung so beinhaltet werden oder sich mindestens daraus zweifelsohne so ergeben müssen, damit auch bei dem Dritten keine Zweifel begründet erwecken könnten.

Genaue Beschreibung des Grundes der Schuld als des gesetzlichen Bestandteils der Schuldenanerkennung in den bürgerrechtlichen Beziehungen

06.08.2013

Das Institut der Schuldanerkennung ist für die bürgerrechtlichen Beziehungen als das einseitige Rechtsgeschäft in der Bestimmung von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Falls jemand schriftlich anerkennt, dass er seine Schuld, was die Höhe und den Grund betrifft, bezahlt, wird es angenommen, dass die Schuld in dem Moment der Unterschrift existierte.

Das Institut der Schuldanerkennung ist klar und verständlich, muss aber die gesetzlichen Bestandteile erfüllen. Sonst ist das Rechtsgeschäft als ungültig angesehen. Die Anerkennungserklärung muss solche Angaben beinhalten, aus denen sich der Grund der Schuld zweifelsohne ergibt. Neu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es nicht reicht, falls der Gläubiger und der Schuldner die Höhe und den Grund der Schuld kennen. Die Angaben über den Grund und die Höhe der Schuld müssen in der schriftlichen Willenserklärung so beinhaltet werden oder sich mindestens daraus zweifelsohne so ergeben müssen, damit auch bei dem Dritten keine Zweifel begründet erwecken könnten.

Genaue Beschreibung des Grundes der Schuld als des gesetzlichen Bestandteils der Schuldenanerkennung in den bürgerrechtlichen Beziehungen

06.08.2013

Das Institut der Schuldanerkennung ist für die bürgerrechtlichen Beziehungen als das einseitige Rechtsgeschäft in der Bestimmung von § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Falls jemand schriftlich anerkennt, dass er seine Schuld, was die Höhe und den Grund betrifft, bezahlt, wird es angenommen, dass die Schuld in dem Moment der Unterschrift existierte.

Das Institut der Schuldanerkennung ist klar und verständlich, muss aber die gesetzlichen Bestandteile erfüllen. Sonst ist das Rechtsgeschäft als ungültig angesehen. Die Anerkennungserklärung muss solche Angaben beinhalten, aus denen sich der Grund der Schuld zweifelsohne ergibt. Neu hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass es nicht reicht, falls der Gläubiger und der Schuldner die Höhe und den Grund der Schuld kennen. Die Angaben über den Grund und die Höhe der Schuld müssen in der schriftlichen Willenserklärung so beinhaltet werden oder sich mindestens daraus zweifelsohne so ergeben müssen, damit auch bei dem Dritten keine Zweifel begründet erwecken könnten.