Miete der gewerblichen Räume im Licht des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuches

05.11.2013

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend nur „NBG“) ersetzt das Gesetz Nr. 116/1990 Slg., über die Miete und Untermiete der gewerblichen Räume. Zu der größten Änderung gehört die neue Terminologie. NBG verlässt den Begriff „Miete der gewerblichen Räume“ und  ersetzt ihn mit dem Begriff „Miete der zum Unternehmen dienenden Räume“. Die Abgrenzung des Begriffs „zum Unternehmen dienenden Räume“ geht von dem Zweck, für den die Miete geschlossen wird, aus. Der Mietzweck muss aber neulich in dem Mietvertrag nicht angeführt werden. Der Mietvertrag muss nun nicht mehr in der schriftlichen Form abgeschlossen werden.

Die Kündigungsfrist der auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miete ist sechs Monate, falls nicht anders im Vertrag abgestimmt/vereinbart wird. NBG enthält dispositive Aufzählung der Möglichkeiten der vorzeitigen Kündigung der auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Miete, die den in der bisherigen Rechtsregelung angeführten Gründen ähnlich ist. Als Neuheit gilt der schriftliche Einwand gegen die Kündigung. Der Einwand ist anderer Vertragspartei in einem Monat seit der Zustellung der Kündigung zuzustellen, sonst kommt es zum Verlust des Rechts zur Überprüfung der Gerechtigkeit der Kündigung beim Gericht.

Zur großen Änderung gehört die Möglichkeit die Miete ins Grundbuch einschreiben zu lassen. NBG ermöglicht nun dem Mieter mit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters die Miete im Zusammenhang mit der Umsetzung seiner unternehmerischen Tätigkeit umzusetzen.

Letztlich ist nötig darauf zu achten, dass die Miete durch die Regelung in NBG seit seiner Wirksamkeit geregelt wird und das auch in dem Fall, falls der Mietvertrag vor dem 01.01.2014 abgeschlossen wurde. Nach der bisherigen Rechtsregelung wird nur noch die Mietentstehung und die vor der Wirksamkeit des NBGs entstandene  Rechte und Pflichten beurteilt.