Worauf soll bei dem Abschluss der Verträge betreffend Immobilien geachtet werden

25.03.2014

Das Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend nur „NBG“) hat zum 01.01.2014 viele Änderungen im Bereich der Immobilien und Abschluss der Verträge betreffend Immobilien gebracht.

Neulich soll bei dem Kauf oder bei anderer Disposition mit der Immobilie darauf geachtet werden, ob der Besitzer der Immobilie die in der Bestimmung § 747 NGB festgesetzte Pflicht erfüllt hat. Diese Bestimmung setzt fest, dass falls sich der Besitzer der Immobilie, die er zusammen mit dem anderen Ehegatten bewohnt, die Immobilie zu verkaufen, vermieten, oder anders durch das Recht des Dritten zu belasten beschließt, muss er zuerst die Zustimmung des anderen Ehegatten erhalten, sonst kann sich der andere Ehegatte der Ungültigkeit dieser Rechtshandlung berufen. Diese Bestimmung zielt in der ersten Reihe auf den Schutz der Familie, beziehungsweise des anderen Ehegatten, aber an der anderen Seite dadurch die Position des Erwerbers wesentlich verschlechtert wird.