Versteigerung unter den Miteigentümern

08.11.2016

Das Oberste Gericht entschied vorhin in der Sache Az. 22 Cdo 2208/2015, dass es unzulässig ist, eine Sache bei Aufhebung des Miteigentums unter den Miteigentümern versteigern zu lassen, wenn aber die Voraussetzungen zur Zuweisung einem der Miteigentümer bestehen.

Im vorliegenden Fall forderten alle Parteien die Zuweisung der Sache. Deswegen sei es unmöglich, über die Versteigerung zu entscheiden, und zwar auch nur ausschließlich unter den Parteien selbst. Das Gericht muss selbst über die Zuweisung entscheiden.