Verkäufliche dingliche Lasten

21.06.2016

Eines der neuen Institute im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch ist die sog. Verkäuflichkeit von bestimmten dinglichen Lasten. Es ist ein Beispiel für ein altes, in unserer Rechtskultur bekanntes, wiederbelebtes Institut, welches 65 Jahre lang nicht in der Rechtsordnung geregelt worden war. Verkäuflichkeit bedeutet, dass die dingliche Last durch Auszahlung einer bestimmten Summe vom Besitzer des dienenden Grundstücks an den Berechtigten aufgehoben werden darf.

 Die Verkäuflichkeit betrifft:

  • Dienstbarkeiten, die einen Waldgrundstück belasten (§ 1261),
  • alle zeitlich unbeschränkten Reallasten (§ 1304).

 Die Verkäuflichkeit der dinglichen Lasten muss in diesen Fällen immer bereits in den sie begründenden Verträgen verankert sein. Wenn das nicht der Fall ist, ist der Vertrag nichtig und deswegen kann auch die dingliche Last nicht entstehen.

 Die Frage ist, was alles im Vertrag festgesetzt werden muss. Der Kommentarliteratur zufolge muss nicht nur der Betrag, sondern auch die Art und Weise der vorhergehenden Anzeige der anderen Partei sowie die Art und Weise der Durchführung der Zahlung (z. B. auch die Zahlungsfrist) festgesetzt werden.