Vereinbarung über die Änderung des Überträgers der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen

29.07.2014

 Wie wir Sie schon im Januar 2014 informiert haben, gemäß dem § 1 Absatz 1 Buchst. a) der Gesetzesmaßnahme Nr. 340/2013 Slg., über die Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen, die durch einen Beschluss der Abgeordnetenkammer Nr. 379/2013 Slg. genehmigt wurde, ist es neu möglich vertraglich zu vereinbaren, dass der Überträger der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen der Erwerber des Eigentumsrechts ist.

 Da es in der Rechtspraxis erschienen ist, dass es nicht ganz klar ist, wie diese Vereinbarung formuliert werden sollte, hat das Generalfinanzdirektorium eine informative Stellungnahme dazu gegeben.

 In der Stellungnahme führt das Generalfinanzdirektorium an, dass die Vereinbarung über die Änderung des Überträgers der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen gerade im Kaufvertrag oder Tauschvertrag, aufgrund der das Eigentumsrecht sich überträgt, eingeführt werden sollte. Eine abgetrennte Vereinbarung ist nicht ausreichend.

 Weiter muss es sich aus der Vereinbarung ergeben, dass der Überträger sich ändert; eine Formulierung, laut der der Erwerber nur einigen Steuerpflichten des Übertragendes übernimmt, reicht nicht aus. Aus diesem Grund findet das Generalfinanzdirektorium die oft benutzten Formulierungen wie z.B. „Der Erwerber zahlt die Steuer“ oder „Der Erwerber verfasst die Steuererklärung und zahlt die Steuer“ nicht ausreichend, und zwar darum, dass der Erwerber aufgrund dieser Formulierungen in der Rechtsstellung des Steuerträgers nicht völlig beitritt.

 Das Generalfinanzdirektorium empfehlt z.B. folgende Formulierung zu verwenden: „Der Überträger der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen ist der Erwerber“.