Stellung zu der Lohnfälligkeit

14.07.2015

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat sich vor kurzem zu der Frage des Verzugs des Arbeitgebers mit der Erfüllung seiner Pflicht dem Arbeitnehmer den Lohn, das Gehalt und ihre Ersatze zu bezahlen, geäußert (Aktenzeichen 21 Cdo 403/2014), und zwar im Zusammenhang mit Verzugszinsen.

Der Schlüsselfaktor für die Entscheidung, ob der Arbeitgeber im Verzug mit der Zahlung des Lohns ist, ist die Unterscheidung zwischen den Begriffen die Lohnfälligkeit und der regelmäßige Lohnzahlungstermin.

In der oben genannten Entscheidung hat sich das Oberste Gericht konkret mit der Situation beschäftigt, wenn der Lohn dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgezahlt wird und der Arbeitnehmer wird den Lohn im regelmäßigen Auszahlungstermin nicht aus wichtigen Gründen abheben oder der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer den Lohn nicht übersenden, obwohl der Arbeitnehmer zur Auszahlung aus wichtigen Gründen nicht erscheinen kann.

Gemäß der Meinung des Obersten Gerichts ist in diesen Fällen der Arbeitgeber im Verzug mit der Zahlung des Lohns, wenn er dem Arbeitnehmer den Lohn in der Zeit seiner Fälligkeit nicht bezahlt, d.i. spätestens in dem Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem dem Arbeitnehmer das Recht auf den Lohn oder auf das Gehalt oder auf irgendeinen Bestandteil von diesen entstanden ist. Gleichzeitig auch die Pflicht des Arbeitgebers die Verzugszinsen zu bezahlen erst nach Lohnfälligkeit entsteht.