Restschuldbefreiung der Unternehmer - natürlichen Personen

23.09.2014

Wie wir sie schon informiert haben, am 01.01.2014 hat die Novelle des Insolvenzgesetzes (Gesetz Nr. 182/2006 Slg.) in Kraft getreten, die den natürlichen Personen, die früher unternehmerisch tätig waren, ermöglicht, einen Antrag auf Restschuldbefreiung einzureichen, bzw. ihre Schulden in der Restschuldbefreiung einzuschließen.

Falls der Schuldner alle Bedingungen der Restschuldbefreiung erfüllt, d.h. falls er den festgelegten Teil des Schuldbetrags den Gläubigern befriedigt, das Insolvenzgericht wird ihn von der Verbindlichkeit, den Rest des Schuldbetrags zu zahlen, befreien. Dann werden die Gläubiger nicht mehr berechtigt, den Rest des Schuldbetrags einzutreiben.

Mit Hinblick darauf ist die Zustimmung der Gläubiger zur Restschuldbefreiung notwendig, was auch aus den Insolvenzgerichtsentscheidungen sich ergibt. Gemäß des Beschlusses des Oberen Gericht in Olomouc vom 20.03.2014, Aktenzeichen 1 VSOL 215/2014, ist die Zustimmung des Gläubigers zur Restschuldbefreiung von ausschlaggebender Bedeutung. Wenn nur ein der Gläubiger dem Insolvenzgericht mitteilt, dass er der Restschuldbefreiung nicht zustimmt, ist die Möglichkeit der Restschuldbefreiung automatisch ausgeschlossen.