Register der tatsächlichen Eigentümer von juristischen Personen

20.11.2018

Eine Neuheit in diesem Bereich ist die Richtlinie Nr. 2018/43 des Europäischen Parlaments und Rates, mit der die Vierte Geldwäscherichtlinie geändert wird. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 den Zugang zu den Informationen über die tatsächlichen Eigentümer durch das Zentralregister der Öffentlichkeit gewähren. Darüber hinaus sollen Zentralregister der Mitgliedsstaaten bis zum 10. März 2021 europaweit miteinander verbunden sein.

Auf Grund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften wird es der Öffentlichkeit ermöglicht bestimmte Daten, die in diesem Register über den tatsächlichen Eigentümer eingetragen sind, zu erfahren. Die Frist zur Eintragung der tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, ist bis 1. Januar 2019 festgelegt. Für die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Verpflichtung, den tatsächlichen Eigentümer einzutragen, wurden noch keine Sanktionen festgelegt. In der Änderungsrichtlinie heißt es jedoch, dass die Nichteinhaltung bereits wirksamen, abschreckenden oder sanktionierenden Maßnahmen unterlegen soll.