Neue Sanktionen für die Verletzung der Arbeitgeberpflichten

03.02.2015

Am 01.01.2015 ist eine Novelle des Gesetzes Nr. 251/2005 Slg., über die Arbeitsinspektion, in Kraft getreten.

Diese Novelle ändert unter anderem die Bestimmungen über Verwaltungsdelikte.

Neu gehört zu den Verwaltungsdelikten auch der Fall wenn der Arbeitgeber nicht gewährleistet, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Umfang der Arbeit nicht überschreitet, die aufgrund der Vereinbarung über die Arbeitsausführung oder der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit ausgeübt wird. Dem Arbeitgeber kann eine Geldstrafe bis zu CZK 2.000.000,- auferlegt werden.

Eine Geldstrafe in derselben Höhe kann dem Arbeitgeber auch in solchem Fall auferlegt werden, wenn er die Pflichten, die mit der Entstehung, Änderung oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, der Vereinbarung über die Arbeitsausführung oder der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit zusammenhängen, verletzt.

Diese Novelle hat auch die Regelung des Erlöschens der Verantwortung der juristischen Person für das Verwaltungsdelikt geändert. Neu ist für das Erlöschen der Verantwortung entscheidend, dass das Verwaltungsorgan über dem Verwaltungsdelikt  das Verfahren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erfahrens über dem Delikt nicht eröffnet.