Mitverschulden des Schades durch den Geschädigten - Mitfahrer im Auto

03.06.2014

Die Voraussetzungen der Verantwortung für den Schaden sind die Entstehung des Schadens, die Verletzung der Pflicht und der Kausalzusammenhang zwischen der Entstehung des Schadens und der Verletzung der Pflicht; in einigen Fällen müssen alle diese Voraussetzungen auch mit dem Verschulden der verantwortliche Person (des Schadenstifters) ergänzt sein. Falls der Schaden auch mit der Handlung des Geschädigten verursacht wurde, ist die Verantwortlichkeit des Schadenstifters in diesem Umfang verwiesen. Es hat praktische Auswirkungen u.a. in Fällen von Schäden bei Verkehrsunfällen.

Das Oberste Gerichtshof hat bei seiner Entscheidungstätigkeit (25 Cdo 4199/2013) geschlossen, dass das Maß des Verschuldens des beschädigten Mitfahrers durch den Geschädigten bei ihm selbst bis zu einer Hälfte erreichen kann, falls der Mitfahrer sich wissentlich die Fahrt mit dem Fahrer, über dem er weiß, dass unter dem Einfluss von Alkohol  ist, unterzieht. Die entscheidende Ursache der Entstehung des Schadens allerdings immer bleibt unverantwortliches Verhalten des Autofahrers. Aus diesem Grund wird nicht um über die Hälfte Maß gehen auch wenn der Zusammenbeistand des Geschädigten beachtlichen wird, zum Beispiel wenn außer der grundsätzlich Unterschätzung der Situation, mit Rücksicht auf die Kenntnisse über die Beeinflussung des Vermögens des Fahrers mit dem Alkohol oder anderen Suchtmitteln, dazu andere Umstände eingehen, zum Beispiel seine Kenntnisse, dass der Autofahrer keinen Führerschein hat, oder dass die Nichtschaffung des Fahrens bei den schlechten Witterungsverhältnisse droht.