Klageerhebung vor der Fälligkeit – Verfahrenskosten

31.01.2017

Das Verfassungsgericht hat sich vorhin mit der Frage der Pflicht zur Erstattung von Verfahrenskosten beschäftigt, wenn die Klage noch vor der Fälligkeit der Schuld erhoben wurde. Im einschlägigen Fall wurde die Schuld zwar erst nach der Klageerhebung beglichen, aber trotzdem noch vor ihrer Fälligkeit.

Die ersten zwei Instanzen haben folgende Regel angewendet: Wird die Schuld erst nach der Klageerhebung gezahlt, trägt der Schuldner die Kosten des Verfahrens (vgl. dazu § 146 Abs. 2 ZPO). In diesem Fall kam das Verfassungsgericht jedoch zum Schluss, dass die Klage vor der Fälligkeit frühzeitig und daher unberechtigt sei. Deswegen könne keine Erstattung von Verfahrenskosten dem Kläger zugewiesen werden.