Haftung des Verkäufers für die Zahlung der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen

10.03.2015

 Wie wir Sie schon informiert haben, die Vertragsparteien des Kaufvertrags oder Wechselvertrags ab 01.01.2014 vereinbaren können, dass der Steuerträger der Steuer auf dem Erwerb der unbeweglichen Sachen der Erwerber des Eigentumsrechts ist. Falls die Vertragsparteien diese Möglichkeit nicht ausnutzen, gilt es, dass der Übertragende der Steuer der Verkäufer ist und dass der Käufer für die Zahlung der Steuer haftet.

 Falls der Käufer die Steuer nicht zahlt, der Steuerverwalter berechtigt ist, den Steuerrückstand nach dem Käufer gemäß § 171 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, einzutreiben.

 Eine Aufforderung an den Bürgen kann ausgegeben werden, falls der Rückstand durch den Verkäufer nicht beglichen worden ist, obwohl der Verkäufer an seine Bezahlung erfolglos erinnert worden war, und der Rückstand auch nicht bei einer Einforderung vom Verkäufer beglichen worden war, falls es nicht offensichtlich ist, dass die Einforderung nachweislich erfolglos war.  Die Aufforderung an den Bürgen kann ebenfalls nach der Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegenüber dem Verkäufer ausgegeben werden.