Form des Vertrages über die Übertragung des GmbH-Anteiles

25.10.2016

Im Gegensatz zum 2014 aufgehobenen Handelsgesetzbuch beinhaltet die tschechische Rechtsordnung zurzeit keine ausdrückliche Regelung der gesetzlichen Form des Vertrages über die Übertragung des Anteiles an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Das neue Gesetz über Handelskörperschaften (Nr. 90/2012 Slg.) hat lediglich in seinem § 209 Abs. 2 die Regel verankert, dass der Vertrag gegenüber der Gesellschaft erst wirksam wird, wenn eine Ausfertigung mit beglaubigten Unterschriften der Gesellschaft zugestellt wurde. Es ergibt sich also die Frage, ob diese Form nur im Verhältnis zur Gesellschaft erforderlich ist, oder ob die Wirksamkeit des Vertrages allgemein die Beglaubigung der Unterschriften voraussetzt?

Diese Frage wurde erst durch Rechtsprechung der höchsten gerichtlichen Instanzen vor kurzer Zeit gelöst. Das Oberste Gerichtshof hat zwar beiläufig, aber eindeutig in seiner Stellungnahme vom Januar 2016, AZ. Cpjn 204/2015, den Schluss gezogen, dass es unmöglich ist, für verschiedene Ausfertigungen desselben Vertrags unterschiedliche Formen vorzusehen, und vertritt die Meinung, dass Beglaubigung der Unterschriften für Gültigkeit des Vertrags unentbehrlich ist.