Fälligkeit am bestimmten Tag

29.05.2018

Das Oberste Gericht hat in seinem Beschluss vom 14. Februar 2018, Az. 20 Cdo 4788/2017, entschieden, dass es um keine Frist geht, wenn im Vertrag festgelegt wird, dass die jeweiligen Ratenzahlungen „zum fünfzehnten Tag des jeweiligen Monats fällig sind“. Die Pflicht des Schuldners zu zahlen sei also mit dem fünfzehnten Tag festgelegt und die Fälligkeit werde nicht verschoben, wenn der fünfzehnte Tag ein Feiertag gewesen sei. Der Schuldnerverzug könne dann ohne Rücksicht darauf, welcher Tag der fünfzehnte im Monat gewesen sei, auch die vorzeitige Fälligkeit aller Ratenzahlungen (der ganzen Restschuld) herbeiführen.