Erfordernisse der Geschäftsurkunden

17.06.2014

 

Ebenso wie nach dem Handelsgesetzbuch (Gesetz Nr. 513/1991 Sb.) sind die Unternehmer nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Sb.) verpflichtet, sich an ihren Geschäftsurkunden gehörig zu identifizieren. 

Gemäß  § 435 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Unternehmer verpflichtet, folgende Angaben an ihren Geschäftsurkunden anzuführen: Name (Firma), Sitz und Identifikationsnummer. Falls der Unternehmer im Handelsregister oder im anderen öffentlichen Register eingetragen ist, sollte dieser auch die diese Eintragung betreffenden Angaben anführen; im Falle der Eintragung des Unternehmers in das Handelsregister handelt es sich um den Namen des Handelsgerichts, Abteil und Einlage.

Unterschiedlich vom Handelsgesetzbuch, legt das neue Bürgerliche Gesetzbuch nicht fest, welche Urkunden eigentlich die Geschäftsurkunden sind. Laut Richtlinie 68/151/EWG des Rates sollten die Unternehmer die oben genannten Angaben nur an Briefen und Bestellungen anführen. Aus dieser Richtlinie kann herleitet werden, dass die Geschäftsurkunden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nur die Briefe und Bestellungen sind.

Falls der Unternehmer – natürliche Person – die verlangten Angaben an seinen Bestellungen, Rechnungen, Briefen, Verträgen oder seiner Internetseite nicht anführt, begeht er gemäß dem § 24 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (Gesetz Nr. 200/1990 Sb.) eine Ordnungswidrigkeit, für die ihm eine Geldstrafe bis zu 50.000,- CZK oder ein Tätigkeitsverbot bis zu 1 Jahr auferlegt werden können.

Wir sind der Ansicht, dass diese Bestimmung die Unternehmer – natürliche Personen – diskriminiert. Ebenfalls zweifeln wir, ob diese Bestimmung überhaupt gültig ist, weil die Bestimmung auf das schon aufgehobene Handelsgesetzbuch verweist.

Trotzdem empfehlen wir vorsichtlich, die verlangten Angaben auch an E-Mails, Rechnungen oder Verträgen anzuführen.

Die Aktiengesellschaften sind verpflichtet, ihren Namen und Sitz ohne unnötigen Verzug nach ihrer Entstehung an ihren Internetseiten zu veröffentlichen und diese Angaben regelmäßig zu aktualisieren. Andere Unternehmer müssen den Namen und Sitz nur dann an ihren Internetseiten veröffentlichen, wenn sie Internetseiten errichten.

Falls die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die Genossenschaft auch eine Angabe über dem Stammkapital anführen, sollte diese Angabe nur das gezeichnete und einbezahlte Stammkapital betreffen.