Eintragung der Unterzeichnungsweise in das Handelsregister

28.07.2015

Die Gesellschaftsverträge der Gesellschaften mit beschränkter Haftung oft enthalten Bestimmung über die Unterzeichnungsweise der Geschäftsführer für die Gesellschaft, die z.B. wie folgt lautet: „Die Unterzeichnung für die Gesellschaft erfolgt so, dass zur geschriebenen oder gedruckten Handelsfirma der Gesellschaft zwei Geschäftsführer ihre Unterschriften hinzufügen.“

Das Obergericht in Olomouc als das Berufungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 9. 9. 2014, Aktenzeichen 8 Cmo 252/2014, mit der Frage beschäftigt, ob die Unterzeichnungsweise in das Handelsregister eingetragen werden darf.

Das Obergericht in Olomouc ist zum Entschluss gekommen, dass die Unterzeichnungsweise nur gemeinsam mit der Handlungsweise in das Handelsregister eingetragen werden darf. Die Eintragung in das Handelsregister kann z.B. wie folgt lauten: „Die Gesellschaft ist durch zwei Geschäftsführer vertretend. Die Unterzeichnung für die Gesellschaft erfolgt so, dass zur geschriebenen oder gedruckten Handelsfirma der Gesellschaft zwei Geschäftsführer ihre Unterschriften hinzufügen.“