Die Vertragsstrafe im Falle der Miete einer Wohnung wird neu erlaubt

13.07.2020

Am dem 1. 7. 2020 ist eine Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Kraft getreten, die die sogenannte „Verboten Vereinbarungen“ Bestimmung ändert.

Die Rechtsregelung reflektiert den speziellen Schutz des Mieters, der seine Wohnbedürfnisse sicherstellt, denn unter anderem bis jetzt ausdrücklich verboten war, eine den Mieter belastende Vertragsstrafe für die eventuelle Verletzung aus dem Mietverhältnis hervorgehende Pflichten zu vereinbaren. Die einzige Absicherung in diesen Mietverhältnissen war faktisch die Geldsicherheit (Depositum), die aber nur zur Bezahlung der Forderungen aus der Miete in Benutzung kommen kann.

 

Die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Verbot der Vereinbarung über die Vertragsstrafe vom Gesetz voll auslässt, d.h. die Vertragsstrafe ist ab dem 1.7. 2020 nicht mehr eine verbotene Vereinbarung. Der Gesetzgeber behält im Gesetz das Verbot der Vereinbarungen, die dem Mieter eine den Umständen offensichtlich unangemessene Pflicht auferlegen, und zugleich wird es ein Limit festgesetzt, in dem die Vertragsstrafe erlaubt wird. Es ist jetzt neu möglich, sowohl die Geldsicherheit als auch die Vertragsstrafe zu vereinbaren, wobei sie in der Summe nicht höher als das Dreifache der monatlichen Miete sein dürfen. Bis jetzt war dieses Dreifache-Limit nur für die bloße Geldsicherheit gültig.

 

Durch die Vertragsstrafe kann man auch solche Verletzungen der Vertragspflichten des Mieters sicherstellen, bei denen die Geldsicherheit in Benutzung nicht kommen könnte. In Hinsicht auf die Tatsache, dass das gesetzliche Finanzlimit der Geldsicherheit und der Vertragsstrafe als die Summe von beiden bestimmt wird, dann ist es beim Vertragsabschluss zur Abwägung, ob und wieviel die Vertragsstrafe vor der Geldsicherheit bevorzugen.