Die Vertragsstrafe

07.11.2012

Der wesentliche Bestandteil der Vereinbarung über die Vertragsstrafe ist nicht nur die Höhe, bzw. die Art ihrer Bestimmung, sondern auch die Bestimmung der Vertragspflichten, bei deren Verletzung das Recht auf die Vertragsstrafe entsteht.

Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik hat schon in der Vergangenheit wiederholt bestimmt, dass der wesentliche Bestandteil der Bestimmung über die Vertragsstrafe die ganz genaue und bestimmte Bezeichnung der Vertragspflichten ist, bei deren Verletzung das Recht auf die Vertragsstrafe entsteht (s. Gerichtsentscheidung 23 Cdo 4281/2011). Dagegen hat aber das Oberste Gericht der Tschechischen Republik in der Gerichtsentscheidung 32 Cdo 493/2011 in einem ähnlichen Fall zu der gegenseitigen Schlussfolgerung gekommen, d.h. es reicht, falls die Vertragsstrafe für die Vertragsverletzung ohne Bestimmung einer konkreten Pflichtverletzung vereinbart ist. Bis zum Zeitpunkt der Vereinheitlichung der Judikatur empfehlen wir deshalb aus der Sicht der Rechtssicherheit, als den wesentlichen Bestandteil der Vereinbarung über die Vertragsstrafe auch die genaue Festlegung der Vertragspflichten, bei deren Verletzung das Recht auf die Vertragsstrafe entsteht, einzugliedern.