Die Aufhebung der Anordnung über die Gerichtskostenerstattung

07.05.2013

Am 17.04.2013 hat das Verfassungsgericht im Plenum durch eine Erkenntnis über die Aufhebung der Anordnung über die Gerichtskostenerstattung entschieden (Anordnung des Justizministerium Nr. 484/2000 Sml.). Aufgrund dieser Anordnung wurde die Erstattung der Rechtsvertretungskosten dem erfolgreichen Beteiligten des Gerichtsverfahrens zugesprochen.

Diese Anordnung wurde zum Tag aufgehoben, an dem diese Erkenntnis in der Gesetzsammlung verkündigt wird, d.h. am 07.05.2013,. Das Verfassungsgericht hat geschlossen, dass die Anordnung im Widerspruch zur verfassungsmäßigen Ordnung und zu Gesetzen steht, denn sie hat die Kosten der Rechtsvertretung in der Gerichtsverhandlung mit dem Pauschalbetrag festgestellt, wobei die Schwierigkeit der Sache, die Zeitanforderungen, die Zahl der durchgeführten Rechtsdiensthandlugen und der Erfolg der Gerichtsverhandlung nicht in Betracht gezogen wurden. Dieses System hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die

Ansprüche für die Pauschalkostenerstattung, die rechtskräftig noch vor der Erkenntnisvollstreckbarkeit des Verfassungsgerichts erkannt wurden, d.h. vor dem 07.05.2013, können im Vollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Das Prinzip der Rechtssicherheit muss nämlich vor den Gründen überwiegen, die zur Aufhebung der Anordnung geführt haben.