Die Änderung in der Sanktionierung für die Ermöglichung der Schwarzarbeit

28.10.2014

Am 9. September 2014 hat das Verfassungsgericht eine interessante Entscheidung betreffend § 140 Abs. 4 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., das Beschäftigungsgesetz, erlassen. Laut dieser Bestimmung kann man wegen einer Ordnungswidrigkeit – Ermöglichung der Schwarzarbeit – zu einer Geldstrafe bis zu CZK 10.000.000 verurteilt werden. In jedem Fall muss die Geldstrafe aber mindestens CZK 250.000 sein.

Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass die Bestimmung in dem Teil, dass die Geldstrafe „mindestens CZK 250.000 sein muss" im Widerspruch zu der Charta der Grundrechte und Grundfreiheiten und des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht und deshalb wurde dieser Teil der Bestimmung zum 20. Oktober 2014 aufgehoben.

Der Grund für solche Entscheidung ist, dass die untere Grenze der Geldstrafe der Individualisierung jedes konkreten Falls verhindert, weil die Grenze so hoch ist, dass sie eine Berücksichtigung der besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, eine Berücksichtigung der Delinquenten und ihrer Finanzsituation von der Verwaltungsbehörde unmöglich macht. Eine solche Höhe der Geldstrafe kann einen starken Einfluss auf die Finanzsituation des Delinquenten haben, sie kann sogar Liquidationsfolgen haben.

Während des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht wurde eine Neufassung des Beschäftigungsgesetzes verabschiedet, die die Höhe von EUR 250.000 mit der Höhe von EUR 50.000 ersetzt hat. Das Verfassungsgericht hat auf diese Situation so reagiert, dass seit der Rechtskräftigkeit der Entscheidung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Beschäftigungsgesetzes (1. Januar 2015), eventuell anderer Veränderungen im Text dieser Bestimmung, die untere Grenze der Geldstrafe überhaupt nicht eingestellt wird.