Dem Arbeitnehmer verursachter Schaden an dem abgelegten Verkehrsmittel

16.05.2017

Das Oberste Gericht hat sich vor kurzem mit der Frage der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für den Schaden an dem abgelegten Verkehrsmittel des Arbeitnehmers, das der Arbeitnehmer für den Weg in die Arbeit und zurück benutzt, beschäftigt (Urteil des Obersten Gerichts vom 23.01.2017, Aktenzeichen 21 Cdo 2345/2015).

Im Einklang mit dem Arbeitsgesetzbuch ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer einen Schaden an den Sachen zu ersetzen, die dieser gewöhnlich in die Arbeit mitbringt und die der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben oder im direkten Zusammenhang mit dieser am dafür vorgesehenen oder üblichen Ort abgelegt hat. Laut der Meinung des Obersten Gerichts gehört zu den Sachen, die gewöhnlich in die Arbeit mitgebracht werden, kein Verkehrsmittel, d.i. nicht nur kein PKW, sondern auch kein Fahrrad, Moped etc.

Für den Pkw, den der Arbeitnehmer im Objekt des Arbeitgebers auf dem nicht überwachten Parkplatz abgelegt hat, verantwortet der Arbeitgeber nur bis zu einem Betrag von 10.000,- CZK, es sei denn, den Schaden an diesem Auto anderer Arbeitnehmer des Arbeitgebers verursacht hat.  

Falls der Arbeitgeber den Pkw zur Sonderverwahrung übernommen würde, wäre er verpflichtet dem Arbeitnehmer den Schäden voller Höhe zu erstatten. Unter der Sonderverwahrung kann das Einparken des Pkws auf dem überwachenden Parkplatz verstehen werden, den der Arbeitgeber für solchen Zweck errichtet hat. Unter der Sonderverwahrung kann aber nicht der Parkplatz im Areal des Arbeitgebers verstanden werden, der nur in Sichtweite von der Pforte oder des Wächters ist, denen aber der Arbeitgeber die Überwachung des Parkplatzes nicht auferlegt hat.