Anspruch auf eine Vertragsstrafe

03.09.2019

 

Das Oberste Gericht der tschechischen Republik entschied in seiner Entscheidung Nr. 23 Cdo 2615/2018 vom 29.05.2019, dass bei einer Beendigung einer Verpflichtung durch die Erfüllung einer Kündigungsklausel das bestehende Recht auf eine Vertragsstrafe nicht erlischt.

Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin im ausgehandelten zukünftigen Kaufvertrag verpflichtet, der Verpflichtung zum Abschluss eines Treuhandvertrags sowie einem Kaufvertrags bis zum 30.06.2011 nachzukommen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte auch der Kaufpreis bezahlt sein. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen wurde eine Vertragsstrafe in Höhe von 40.000 Euro vereinbart. Da die Klägerin den Treuhandvertrag nicht mal am letzten Tag der Frist innerhalb der Arbeitszeiten des Bankinstituts abschloss, war nach Schließung der Bank bereits klar, dass die Klägerin die Vereinbarungen nichtmehr einhalten kann, somit entstand bereits der Anspruch auf die Vereinbarte Vertragsstrafe, auch wenn die Frist selbst noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Zusammenhang verwies der Oberste Gerichtshof auf §602 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. BGB. Soll ein Recht an einem bestimmten Tag oder zu einer bestimmten Frist ausgeübt werden, wird erwartet, dass es zur üblichen Tageszeit geltend gemacht wird, sofern sich aus den Gepflogenheiten der Parteien nichts anderes ergibt.