Zustellung der Schriftstücke den Arbeitnehmern

10.11.2015

Die Schriftstücke, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mittels einen Postdienstleister zustellt, muss der Arbeitgeber an die ihm zuletzt bekannte Adresse des Arbeitnehmers versenden.

In Hinsicht auf die Tatsache, dass das Arbeitsgesetzbuch keine Definition der „zuletzt bekannten Adresse“ feststellt, hat sich mit dieser Problematik das Oberste Gericht der Tschechischen Republik beschäftigt (die Entscheidung vom 23.06.2015, Aktenzeichen 21 Cdo 3663/2014).

Die Informationen über die Adresse des Arbeitnehmers können nicht nur den Ort, wo der Arbeitnehmer eine längere Zeit aufhaltet, betreffen, sondern auch den Ort, wo der Arbeitnehmer nur vorübergehend aufhaltet (z. B. während seines Urlaubs, seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit u.Ä.). Laut der Meinung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik ist der Arbeitgeber verpflichtet die Schriftstücke nur auf die ihm bekannte „vorübergehende Adresse“ während der Aktualität solcher Adresse zu senden.

Was die Weise angeht, wie der Arbeitgeber über die Adresse erfahren hat, ist es nicht entscheidend, ob ihm die Adresse der Arbeitnehmer selbst mitgeteilt hat oder ob er die Adresse von anderen Arbeitnehmern oder aus anderen Quellen erfahren hat. Im Fall, dass der Arbeitgeber Informationen über mehrere Adressen des Arbeitnehmers hat, ist solche Adresse entscheidend, die dem Arbeitgeber zuletzt mitgeteilt wurde.