Zustellung bei der Kündigung von leitenden Angestellten

27.08.2019

Einer der Gesetzlichen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Abberufung von leitenden Angestellten ist gemäß §334 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg. Arbeitsgesetz die Zustellung der Abberufung in eigene Hände nötig.

Das Oberste Gericht der tschechischen Republik hat in seiner Entscheidung Nr. 21 Cdo 361/2018-382, vom 30.04.2019 festgelegt, dass es keine Rolle spielt, ob die Ernennung des leitenden Angestellten vom Arbeitgeber (innere Ernennung) oder durch eine andere vom Arbeitgeber befugte Person (äußere Ernennung) vorgenommen wurde. Die vorgenannte gesetzliche Methode für die Abberufung von leitenden Angestellten ist in allen Fällen anzuwenden, unabhängig davon, wer den leitenden Arbeitnehmer ernannt hat, oder anschließend abberufen hat.