Widerrufung eines leitenden Angestellten

12.03.2019

Wenn der Arbeitnehmer eine leitende Arbeitsstelle gemäß §73 Abst. 3 Arbeitsgesetzbuch vertritt, kann er mit dem Arbeitgeber gemäß §73 Abst. 2 Arbeitsgesetzbuch vereinbaren, dass der Arbeitgeber das Recht haben wird, ihn von diesem leitenden Arbeitsplatz widerzurufen zu können oder, dass der Arbeitnehmer diese leitende Arbeitsstelle selbst aufgeben kann.

Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung Nr. 21 Cdo 1073/2017 erklärt, dass es möglich ist, den Personenkreis der oben aufgeführten Rechtslage zu erweitern oder zu verengen. Die einzige Bedingung ist, dass es sich um einen leitenden Arbeitnehmer gemäß §11 Arbeitsgesetzbuch handelt.

Wenn es sich also um einen leitenden Angestellten handelt, muss diese Widerrufung eines Angestellten explizit in seinem Arbeitsvertrag erwähnt sein, andererseits kann die Widerrufung gemäß § 73 Abst. 2 des Arbeitsgesetzbuchs nicht angewendet werden. Diese Vereinbarung kann auch zusätzlich zu einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis abgemacht werden.