Wettbewerbsklausel

18.06.2019

Am 2. Mai 2019 entschied das Verfassungsgericht unter dem Aktenzeichen II. ÚS 3101/18 über eine Verfassungsbeschwerde in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber einen ehemaligen Arbeitnehmer wegen einem Verstoß gegen die Wettbewerbsklausel verklagt hat. Ein Arbeitnehmer hat sich verpflichtet, für einen Zeitraum von einem Jahr ab der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von einer Erwerbstätigkeit abzusehen, die für den Arbeitnehmer wettbewerbsfähig wäre. Anschließend verstieß der ehemalige Angestellte gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot, indem er 4 Tage bei einem Arbeitgeber arbeitete, der einen direkten Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgeber darstellte.

Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die im Arbeitsgesetz vorgesehene Wettbewerbsklausel auf Artikel 26.beruht, welcher das freie Unternehmertum garantieren soll. Die verfassungsmäßige Auslegung des Arbeitsgesetzbuchs soll den Arbeitgebern das Recht zusprechen, in einem Umfeld tätig zu sein, in dem das Know-How vor Missbrauch geschützt ist. Auch verwies das Gericht auf das Prinzip pacta sunt servanda.

Das Verfassungsgericht stimmte den Schlussfolgerungen der vorgehenden allgemeinen Gerichten nicht zu, welche die kurze Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers berücksichtigten. Es berücksichtigte, dass die mögliche Weitergabe sensibler Informationen innerhalb einer Stunde oder sogar Minuten erfolgen kann. Er wies auch darauf hin, dass ein ehemaliger Arbeitnehmer, wenn er die in der Wettbewerbsklausel festgelegten Verpflichtungen erfüllen würde, für seinen jährlichen Durchschnittslohn entschädigt würde. Daher fand er auch an der Vertragsstrafe, die in gleicher Höhe ausgehandelt wurde und Gegenstand des Rechtsstreits was, nichts Unmoralisches.