Vorkaufsrecht gem. Bestimmung des § 3056 Abs. 1 des Neues Bürgerlichen Gesetzbuches (NBGB) vs. Wohnungseinheit

29.04.2014

Das NBGB kam zum Grundsatz superficies solo cedit zurück, nach dem die Oberfläche dem Grundstück zurücktritt. Das heißt, im Falle dass der Grundstückbesitzer mit dem Baubesitzer identisch ist, ist das Gebäude der Teil des Grundstückes. Falls das Gebäude im Besitz der anderen Person als der Grundstückbesitzer ist, ist der Bau nicht sein Bestandteil und ist weiterhin als Immobilien betrachtet.

Damit es dieser Grundsatz  erfüllt wird, gründete das NBGB in seiner übergehenden Bestimmung § 3051 Abs. 1 das gegenseitige Vorkaufsrecht. Der Grundstückbesitzer hat im diesen Fall des Bauverkaufs, der nicht zum Bestandteil des Grundstückes wurde, das Vorkaufsrecht zum Grundstück und der Baubesitzer im Falle des Grundstücksverkaufs das Vorkaufsrecht zum diesen Grundstück hat.

Im Hinsicht auf den angeleiteten Grundsatz entstand die Frage, ob diese vorübergehende Bestimmung auch im Falle der Wohnungseinheiten angewendet wird, die bis 31. Dezember 2013 entstanden, d.h. die Wohnungseinheiten beschrieben gem. dem Gesetz über das Eigentum der Wohnungen. Die Expertengruppe der Kommission für die Applikation  der neuen Gesetzgebung bei dem Justizministerium gab am 3. März 2014 die Auslagenstellung aus, die eine Antwort auf die Frage beinhaltet, wenn es zum Schluss kam, dass die Bestimmung des § 3056 Abs. 1 über die Wohnungseinheit beschrieben gem. dem Gesetz über das Eigentum der Wohnungen nicht angewendet wird.

Die Stellungen der Expertengruppe haben nur Beratungscharakter im Gebiet des Privatgesetzes und es ist nicht möglich, sie als Gesetz oder Gerichtsentscheidung zu verstehen.