Vorkaufsrecht der Miteigentümer
30.01.2018
Ab. 1. Januar 2018 tritt das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer von Immobilien in Kraft. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht wurde im alten BGB verankert und durch das neue BGB im Jahr 2014 abgeschafft. Jetzt wird es durch eine Novelle des BGBs wieder eingeführt.
Jeder Miteigentümer einer Immobilie hat ab jetzt seinen Anteil bei seiner Übertragung den anderen Miteigentümern zuerst anzubieten. Er muss dies nicht tun, wenn der Anteil an eine nahestehende Person übergetragen wird.
Jeder Miteigentümer kann auf sein Vorkaufsrecht verzichten. Der Verzicht kann auch für die Rechtsnachfolger verbindlich sein, jedoch er muss im Grundbuch eingetragen werden, um solche Wirkung zu erzielen.