Vorkaufrecht gemäß §3056 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., BGB

15.10.2019

Im vorliegenden Fall war die Klägerin der alleinige Eigentümer eines Grundstücks, wobei der Beklagte Mitinhaber des draufstehenden Hauses war. Der Beklagte erwarb seinen Mitinhaberanteil von zwei vorherigen Miteigentümern. Somit besaß der Miteigentümer einen Mitinhaberanteil am Haus in Höhe von 92/183. Die Klägerin beantragte die Ersetzung der Willensäußerung – den Abschluss eines Kaufvertrages auf Grund des Vorkaufsrechts nach den Übergangsbestimmungen des § 3056 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. BGB. Dieser Streit wurde vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik verhandelt.

Das Oberste Gericht der tschechischen Republik hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2019, Aktenzeichen Ref.: 22 Cdo 2979/2019 entschieden, dass wenn der Gegenstand der Übertragung ein Miteigentumsanteil an dem Grundstück oder an dem auf dem Grundstück stehendem Haus ist, der nicht zur Vereinheitlichung des Eigentumsrechts des Bauwerks mit dem Grundstück führen würde, §3056 Absatz. 1 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., BGB nicht benutzt werden kann.