Vollmacht für Vertreten auf der Generalversammlung

04.03.2014

Das neue Bürgerliche Gesetzbuch (Ges. 89/2012 Slg., nachfolgend nur „NBG“) hat viele neue Änderungen im Rahmen des Privatrechts mitgebracht. Zur öfters diskutierten Änderung gehört die Bestimmung § 441 Abs. 2 NBG, dessen letzter Satz feststellt: „Falls für die Rechtshandlung eine spezielle Form erforderlich ist, ist in der selben Form auch die Vollmacht zu erteilen.“ Dieser letzte Satz in seinem Folge erschwert sehr die Verwirklichung der Generalversammlung der tschechischen Korporationen mit den ausländischen Gesellschaftern, denn genau diese Personen lassen sich öfters auf den Generalversammlungen durch eine Vollmacht vertreten. 

Im Falle, falls die Rechtshandlung in der Form der öffentlichen Urkunde, d.h. der notariellen Urkunde erstellt werden soll, sollte theoretisch in dieser Form auch die Vollmacht erteilt werden. Das würde eine grundsätzliche Komplikation für die ausländischen Personen vorstellen, die zum tschechischen Notar kommen müssten und die Vollmacht in der Form der notariellen Urkunde erteilen werden müssten. Die Expertengruppe der Kommission für die Applikation des der neuen zivilistischen Gesetzgebung bei dem Justizministerium ist aber zur Schlussfolgerung gekommen, dass die Vollmacht für die Aufnahme der Entscheidungen des Alleingesellschafters oder zum Vertreten auf der Generalversammlung nur mit dem beglaubigten Unterschrift genügen wird. Erst aber die Praxis, vor allem die Entscheidung des Handelsregistergerichtes, werden zeigen, ob das oben beschriebene angenommen wird.